Wir haben Sie per Gesetz wie folgt zu informieren:

  1. Allgemeines
    Es gelten für die Rechtsbeziehungen mit unserem Auftraggeber (AG) primär die gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen. Geschäftsbedingungen, welcher Art immer,
    die zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen im Widerspruch stehen, sind im vollen Umfang unwirksam, gleichgültig, ob, wann und in welcher Form uns diese zur Kenntnis
    gebracht wurden. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
    vorangehenden, schriftlichen Bestätigung. Stillschweigen gegenüber Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des AG gilt keinesfalls als Zustimmung. Soweit diese
    Allgemeinen Vertragsbedingungen keine Regelungen enthalten, gilt das dispositive Recht, wobei Abweichungen von diesem in Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des AG nicht
    akzeptiert werden. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Spätestens mit Auftragserteilung bzw. Bestellung gelten unsere
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

  2. Vorkehrungen des Auftraggebers
    Für die Anlieferung ist eine entsprechende Zufahrt für die dafür notwendigen Transportfahrzeuge sicherzustellen. Für Schäden im Zusammenhang
    mit der Anlieferung, insbesondere für Flurschäden als Folge mangelnder Bodenqualität kann von unserer Seite keine Haftung übernommen werden. Der AG hat eine entsprechend
    gesicherte und witterungsgeschützte Lagermöglichkeit für die zur Montage gelangenden Bauteile bereitzustellen.

  3. Kostenvoranschläge, Preise und Zahlungen. Lieferfristen, Lieferbedingungen
    Unsere Preise sind freibleibend. Über die Erstellung eines Kostenvoranschlages hinausgehende Leistungen (etwa Planungsarbeiten) werden gesondert verrechnet. Uns trifft keinerlei Verantwortung für
    Ausführungsunterlagen, Muster, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder sonstige Unterlagen, die uns vom Auftraggeber (AG) zur Verfügung gestellt werden. Uns trifft diesbezüglich keinerlei Prüf- und
    Warnpflicht.
    Die Auftragsbestätigung und die Detailpläne sind vom AG unverzüglich auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Allfällige Abweichungen von der Bestellung sind längstens binnen 2
    Tagen schriftlich zu rügen, sonst gelten die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferungen und Leistungen unwiderruflich als genehmigt. Nur wenn alle vereinbarten (Teil-) -Zahlungen fristgerecht geleistet worden sind, darf ein vereinbarter Skonto abgezogen werden. Bei jedem (Teil-)Verzug erlischt der Skonto auch für
    rechtzeitig geleistete Zahlungen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung bei Auftragsstart haben wir in jedem Fall die Wahl die vereinbarte Vorauszahlung zu fordern oder
    vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von vier Tagen zurückzutreten. Daneben bleibt unser Recht bestehen, Schadenersatz (inkl. entgangenen Gewinn) zu begehren. Die
    Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen von Seiten des AG ist ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung unzulässig. Vom AG behauptete
    Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten. Von uns genannte Liefer- und Leistungsfristen sind freibleibend,
    sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurden. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen vorzunehmen und darüber Teilrechnungen zu legen. Soweit durch
    verspätete Zahlungen oder Verstöße des AG Lieferungs- und Leistungsfristen von uns nicht eingehalten werden können, trifft die Verantwortung dafür den AG und entbindet uns von
    allen eingegangen Leistungs- und Lieferungsfristen. Für unverschuldete und fahrlässig verursachte Lieferverzögerungen haften wir nicht. In einem solchen Fall verzichtet der AG
    auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten sowie auf das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
    Die nach Ihren Spezifikationen angefertigten und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Waren unterliegen nicht dem Widerrufungs.-bzw. Rücktrittsrecht
    Gerät der AG mit einer (Teil-)Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt,
    den gesamten Restkaufpreis zur Zahlung fällig zu stellen. Die gesamte Restforderung wird auch dann zur Zahlung fällig, wenn gegen den AG ein Exekutionsverfahren eingeleitet
    wird oder sich sonst in irgendeiner Form die Bonität und Kreditwürdigkeit mindert. Der Terminsverlust berechtigt uns zudem vom Vertrag zurückzutreten.
    Die Verpackung von Lieferware erfolgt nach unserem Ermessen. Bei Annahmeverzug des AG sind wir berechtigt, die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen und von diesem den tatsächlich
    erlittenen Schaden und den entgangenen Verdienst zu begehren.

  4. Gewährleistung / Schadenersatz
    Der Vertragsgegenstand ist nach Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage vom AG unverzüglich zu prüfen. Dabei sind Mängel, die festgestellt werden oder festgestellt
    hätten werden können unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung bzw. nach Fertigstellung unserer Montage schriftlich unter Bekanntgabe von Art und
    Umfang des Mangels an uns bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nachdem sie entdeckt worden sind bzw.
    entdeckt werden hätten können, zu rügen. Unterlässt der AG eine gehörige Prüfung oder wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben gilt die vertragsgegenständliche
    Ware, als mängelfrei geliefert bzw. die Leistung als ordnungsgemäß erbracht. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
    Irrtumsanfechtung auf Grund behaupteter Mängel ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Ist der Mangel behebbar so erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der
    nachgewiesenen Mängel innerhalb einer angemessenen Frist. Die Behebung kann aber auch (nach unserer Wahl) durch Austausch - ebenfalls innert angemessener Frist - erfolgen.
    Der Anspruch auf Preisminderung ist in jenen Fällen, in welchen wir die Mängel beheben, ausgeschlossen. Das Recht des AG auf Wandlung wird einvernehmlich abgedungen. Die
    aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom AG zu tragen. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 36 Monate ab Montagefertigstellung
    Von der Gewährleistung ausgenommen sind jedenfalls höhere Gewalt, Silikonarbeiten / Silikonfugen, Veränderungen durch witterungsbedingte Einflüsse,
    Frostschäden, Glasbrüche. Des weiteren haften wir nicht für Schäden die durch mechanische Beanspruchung entstehen.
    Der AG bestätigt hiermit, dass er über die Funktionsweise unseres Werkes und die Art, wie es zu betreiben ist, im Detail aufgeklärt wurde. Der AG verzichtet uns gegenüber auf allfällige
    Rückgriffsrechte, insbesondere auf jene gem. § 933b ABGB sowie auf die Geltendmachung allfälliger Mangelfolgeschäden. Schadenersatzansprüche (insbesondere auch für
    Mangelschäden, Mangelfolgeschäden, Gewinnentgang) in Fällen unserer leichten Fahrlässigkeit oder schlicht groben Fahrlässigkeit werden ausgeschlossen. Grobe bzw. krass
    grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz unsererseits hat der Geschädigte zu beweisen. Es bestehen für den AG keine Ansprüche, falls die Beschädigung auf unsachgemäße oder
    schuldhafte Behandlung zurückzuführen ist. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls ein Jahr nach Erbringung von Lieferung bzw. Leistung unsererseits. Ausgeschlossen ist jedenfalls
    jeder Anspruch auf den Ersatz von Folgeschäden. Der Gesamthaftungsumfang von uns ist in jedem Fall auf den Kaufpreis des fehlerhaften Produktes begrenzt. Veränderungen des
    Produktes, die nach unserer Lieferung aufgetreten sind, stellen keinen Mangel dar, soweit hiermit keine funktionelle Beeinträchtigung des Produktes verbunden ist.

  5. Eigentumsvorbehalt
    Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Unsere Waren dürfen nicht veräußert werden, wenn der AG uns gegenüber in
    Zahlungsverzug ist. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der AG bereits mit Abschluss des Vertrages die aus der Veräußerung entstehende Forderung an uns ab. Werden die unter
    Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die an uns abgetretene Forderung gepfändet, so sind wir hievon umgehend in Kenntnis zu setzen.

  6. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

  7. Schriftform
    Zusätze zu diesem Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen und von beiden Teilen firmenmäßig unterfertigt worden sind.

  8. Rechtswahl , Gerichtstand
    Es gilt österreichisches, materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist
    das Bezirksgericht Bludenz zuständig.

  9. Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die wir dem AG übergeben, bleiben unser Eigentum.

Ich habe die Punkte auf www.stuchly.at gelesen und verstanden.